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Satzung
des
Vereins der Freunde und Förderer
der Freiwilligen Feuerwehr Rudow

I.
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Rudow e.V.“. Er hat seinen Sitz in Berlin – Rudow. Der Verein wurde am 06.04.2003 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg

am 26. November 2003

unter der Nummer 23006Nz eingetragen.


II.
Vereinszweck, Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes q"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist es, die Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr Rudow einschließlich der Jugendfeuerwehr zu fördern, indem er unter anderem

  • die Bereitschaft zur Hilfe in Notlagen in der Bevölkerung und

  • das Bewusstsein für Gefahren im Alltag durch Kurse, Ausstellungen und Informationsmaßnahmen,

  • die Unterstützung und Förderung der Belange der Freiwilligen Feuerwehren und

  • das Feuerwehr- und Brandschutzwesen, den Notfallrettungsdienst und den Katastrophenschutz durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Ausstellungen und Informationsmaßnahmen und Beschaffung von Einsatz- und Hilfsmitteln,

  • die Pflege des Gedankentums des freiwilligen Feuerwehrwesens und des Ehrenamtes und

  • die Pflege und die Förderung kulturellen Brauchtums und des Heimatgedankens der Freiwilligen Feuerwehr Rudow in ihrem Ortsteil durch Ausstellungen und Informationsveranstaltungen und

  • die Jugendarbeit durch personelle und materielle Unterstützung insbesondere der Jugendfeuerwehr fördert.

  • Insbesondere sollen die Freiwillige Feuerwehr Rudow und die Jugendfeuerwehr Rudow durch eingeworbene Spenden und aus Mitgliedsbeiträgen finanziell unterstützt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
    Eine politische oder religiöse Betätigung ist ausgeschlossen.


    III.
    Mitglieder

    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die einen Mitgliedsbeitrag entrichtet.

    Aufnahmegesuche sind schriftlich unter ausdrücklicher Anerkennung der Satzung bei einem Vorstandsmitglied einzureichen.

    Anträge von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von einer erziehungsberechtigten oder sorgeberechtigten Person mit zu unterzeichnen.

    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ihm steht es zu, die Aufnahme ohne Angaben von Gründen zu verweigern. Dagegen ist innerhalb von 4 Wochen der Einspruch an die ordentliche Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.


    IV.
    Mitgliedsbeitrag

    Jedes Mitglied hat einen Beitrag des von der Mitgliederversammlung beschlossenen und im Protokoll der Mitgliederversammlung aufgenommenen Betrages zu leisten. Der Beitrag ist regelmäßig im Voraus zu entrichten. Über Änderungen der Höhe des Beitrages entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung.


    V.
    Erlöschen der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt

    1. durch Austritt zum jeweiligen Quartalsende. Der Austritt ist dem Vorstand spätestens einen Monat vor Ablauf des jeweiligen Quartals schriftlich anzuzeigen.

    2. durch Streichung, wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Beitrages in Verzug kommt, wobei die Beitragsverpflichtung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht erlischt. Die Streichung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.

    3. durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Zielen und Bestrebungen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

    Gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft nach Punkt 2 und 3 ist innerhalb von 4 Wochen der Einspruch an die ordentliche Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    Ausgeschlossene und ausgeschiedene Mitglieder, unabhängig vom Grund des Ausscheidens, verlieren alle Anrechte und Ansprüche.


    VI.
    Organe

    1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

      1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins und tritt regelmäßig einmal im Jahr zusammen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder oder einem Drittel des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen regelmäßig mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung durch Unterrichtung in schriftlicher oder ausdruckbarer Form auf Veranlassung der Vereinsvorsitzenden. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand.

      2. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (§ 26 BGB) und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das jeweilige Vorstandsmitglied amtiert, bis ein Nachfolger gewählt ist. Der Verein wird von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes (§ 26 BGB) vertreten. Der erweiterte Vorstand besteht aus zwei von der Freiwilligen Feuerwehr Rudow zu entsendenden Personen.

    2. Mit Beendigung der aktiven Mitgliedschaft eines Mitgliedes erlöschen automatisch seine wahrgenommenen Ämter. Sie sind von der Mitgliederversammlung unverzüglich neu zu wählen.

    3. Im Falle der Handlungsunfähigkeit des Vorstandes des Vereins ist die Berliner Feuerwehr vorrangig durch die Führung der Freiwilligen Feuerwehr Rudow (der Wehrleiter und dessen Vertreter) zur Notgeschäftsführung berufen. Der § 29 BGB gilt davon unbeschadet.


    VII.
    Wahlen, Abstimmungen und Beurkundungen

    1. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

    2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat gleiches Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, bei Gleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden.

    3. Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) wird regelmäßig in geheimer Wahl gewählt. Die sonstigen Abstimmungen können durch Handzeichen getroffen werden, wenn nicht geheime Abstimmung beantragt wurde.

    4. Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Artikel II, VII und XII können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

    5. Vereinsbeschlüsse werden im Sitzungsprotokoll, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, beurkundet.


    VIII.
    Weitere Rechte der Mitglieder

    Die Mitglieder, bei juristischen Personen ein Bevollmächtigter, sind berechtigt, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten an der Arbeit und den Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr Rudow teilzunehmen. Die Teilnahme muss mit den dienstlichen Belangen der Freiwilligen Feuerwehr Rudow vereinbar sein. Über die Teilnahme entscheidet der Wehrleiter. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung verlangen, über die Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr Rudow, insbesondere die Verwendung der Mittel des Vereins für die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr Rudow und der Jugendfeuerwehr Rudow, informiert zu werden.


    IX.
    Verwendung der Mitgliedsbeiträge und Spenden

    Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und Spenden zugunsten der Freiwilligen Feuerwehr Rudow und der Jugendfeuerwehr Rudow entscheidet der Vorstand. Er legt der Mitgliederversammlung hierüber Rechenschaft ab.


    X.
    Haftung und Vertretungsmacht

    Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand des Vereins beschlossen worden sind. Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins.


    XI.
    Geschäftsordnungen

    Der Vorstand kann eine Vereins- oder Geschäftsordnung beschließen. Gegen das In-Kraft- Treten einer solchen ist der Widerspruch bei der Mitgliederversammlung zulässig, die sich mit einer 2/3 Mehrheit gegen die Ordnung wenden kann.


    XII.
    Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins kann auf einer Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist für diese Entscheidung nur beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 6 Wochen, jedoch nicht vor Ablauf von 2 Wochen, eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Berlin mit der Maßgabe, dieses der Freiwilligen Feuerwehr Rudow oder ihrer Nachfolgeorganisation zuzuwenden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    Berlin, den 07. Oktober 2003


    Beitragsordnung
    des
    Vereins der Freunde und Förderer
    der Freiwilligen Feuerwehr Rudow e.V.

    Auf Grundlage der Satzung des „Vereins der Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Rudow e.V.“, Artikel IV, vom 02.07.2003, wird folgende Beitragsordnung beschlossen:


    § 1 Mitgliedsbeiträge

    1. Mitglieder des Vereines zahlen einen Mindestbeitrag.
    2. Höhere Beitragszahlungen werden vom Mitglied selbst bestimmt.
      Auch aus der wiederholten Einzahlung von höheren Beiträgen leitet sich kein Anspruch des Vereins auf zukünftige Zahlungen ab.


    § 2 Verwendungen

    1. Der Beitrag wird ausschließlich für die satzungsgemäße Arbeit des Vereins verwendet.
    2. Über die Verwendung der Beiträge gibt der Vorstand auf jeder ordentlichen, auf Antrag auch auf einer außerordentlichen, Mitgliederversammlung Rechenschaft.


    § 3 Beitragshöhe

    1. Der Mindestbeitrag legt den von der Berliner Feuerwehr pro Einsatzstunde ausbezahlten Betrag der Aufwandsentschädigung zu Grunde (Grundbetrag). Der Grundbetrag des zukünftigen Beitragsjahres wird durch die am 01. Juli des vorhergehenden Beitragsjahres gültige Aufwandsentschädigung bestimmt.
      Bei jährlicher Entrichtung beträgt der Mindestbeitrag den zehnfachen Satz des Grundbetrags, bei halbjährlicher Entrichtung den elffachen Satz des Grundbetrags, bei quartalsweiser Entrichtung den zwölffachen Satz des Grundbetrags.
    2. Der ermäßigte Mindestbeitrag beträgt fünf von zehn des nach Abs. 1 zu entrichtenden Mindestbeitrags.
    3. Alle Beitragszahlungen werden bei Vorliegen der Gemeinnützigkeit des Vereins mit einer Spendenquittung bestätigt.


    § 4 Zahlungsmodus

    1. Der Beitrag ist für mindestens ein Quartal im Voraus zu entrichten. Das Beitragsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Beitrag sollte einen Monat vor Beginn der Fälligkeit entrichtet worden sein.
    2. Die Beitragszahlung sollte per Überweisung auf das Konto des Vereins geschehen. Dabei ist die Mitgliedsnummer anzugeben.
    3. Barzahlungen haben nur dem Kassenwart gegenüber zu erfolgen und werden stets quittiert.


    § 5 Ermäßigungen

    1. Für Schüler, Studenten, Arbeitslose, Rentner, Sozialhilfeempfänger sowie weitere Personen kann der Mitgliedsbeitrag auf Antrag gemäß § 3 ermäßigt werden.
    2. Angehörige der Jugendfeuerwehr Rudow bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Beitragszahlung freigestellt.
    3. Der Vorstand entscheidet ohne Angabe von Gründen über den schriftlich eingebrachten Antrag auf Ermäßigung der Beitragspflicht aus Gründen des Absatzes 1. Der Antrag ist vom entsprechenden Mitglied formlos zu stellen und zu begründen.
      Die Ermäßigung beginnt bei Vorliegen der in Absatz 1 genannten Bedingungen mit Einbringung des Antrags und erlischt sofort bei Wegfall einer der in Absatz 1 genannten Bedingungen.


    § 6 Leistungsstörungen

    1. Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nach, so kommt es mit Anbruch des ersten Monats, für das es noch keinen Beitrag bezahlt hat, in Verzug. Der Vorstand weist das Mitglied darauf hin.
    2. Der Vorstand kann eine Erstattung der dem Verein infolge der Nichtzahlung des Beitrages entstandenen Kosten (wie Porto etc.) verlangen.
    3. In Härtefällen kann der Vorstand Beitragsschulden mindern oder gänzlich erlassen. Die Mitgliederversammlung kann darüber Rechenschaft fordern.


    § 7 Aufnahmegebühr

    1. Jedes neu aufzunehmende Mitglied zahlt eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von € 12,50.
    2. Die Aufnahmegebühr ermäßigt sich auf fünf von zehn der Aufnahmegebühr nach Abs. (1), wenn eine Ermäßigung nach § 5 vom Vorstand beschlossen wurde.
    3. Mitglieder der Jugendfeuerwehr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Aufnahmegebühr befreit.



    Beschlossen
    Berlin, den 02.07.2003

    Der Vorstand
    Genehmigt lt. Protokoll
    Berlin, den 02.07.2003

    Die Mitgliederversammlung